Corona und Fitnesstraining


1. Rechtliches 

Aufgrund der 'Corona'-Pandemie wurden alle privaten und öffentlichen Sportanlagen aufgrund behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossen. Die ist 'höhere Gewalt', d. h., eine Sachlage, welche die Vertragsparteien bei Abschluss des (Fitnessstudio-)Vertrages nicht vorhersehen konnten. 

Nachfolgende Rechtsfolgen ergeben sich nur für Mitglieder eine gewerbsmäßigen Fitnessstudios mit welchem man einen Fitnessvertrag (=gemischter Vertrag aus Miet- und Dienstvertrag / Recht zur Nutzung der Studioeinrichtungen und Recht auf Teilnahme an Kursen und Einweisung an Geräten) über eine gewisse Laufzeit, meist mit automatischer Verlängerung geschlossen hat. Für Mitglieder eines eingetragenen Vereins gilt eine andere Rechtslage!

Aufgrund der 'höheren Gewalt' in Form der behördlichen Anordnung der Studioschließung ist es dem Fitnessstudiobetreiber unmöglich, seine vertragsgemäße Leistung zu erbringen. Man spricht hier von einer rechtlichen 'Unmöglichkeit'. Gem. § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist, wenn dies für jedermann und den Schuldner nicht möglich ist. Und genau dies ist der Fall, da sich der Studiobetreiber strafbar machen würde, wenn er das Training zuließe. 

Ergänzend bestimmt § 326 BGB, dass der Anspruch auf Beitragsleistung entfällt, wenn der Schuldner (in diesem Fall das Fitnessstudio) nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB eben nicht zu leisten kann.

Auf ein Verschulden des Fitnessstudios kommt es nicht an. 
 
Man hat als Mitglied also das Recht, seinen gezahlten Beitrag für den Zeitraum der Studioschließung zurück zu erhalten.

Ein Recht auf komplette Vertragskündigung besteht in diesem Zusammenhang nicht.
 
Bestimmungen in Verträgen, dass das Mitglied bei 'höherer Gewalt' seine Beiträge weiter entrichten muss, haben keine Gültigkeit, denn diese benachteiligen den Verbraucher unangemessen. 

Besteht das Fitnessstudio auf Beitragszahlung unter Verweis auf Videokurse, die angeboten werden, so hat es hiermit keinen Erfolgt, denn diese bietet es freiwillig an. Vertraglich vereinbart sind schließlich die Gerätenutzung im Gym und die Unterweisung in Kursen und an Geräten. 

Auch auf eine Verlängerung der Mitgliedschaft um die Zeit der Studioschließung muss sich der Kunde nicht einlassen. Und ebenso muss er das Angebot des Gyms nicht annehmen, dass am Ende der Laufzeit entsprechende Gratis-Monate angehängt werden.

Allerdings ist der Betreiber des Fitnessstudios berechtigt, dem Fitnessstudiokunden 'anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben'. Siehe hierzu Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB. Ergänzend sagt Art. 240 § 5 Abs. 5 etwas zur Einlösungsmöglichkeit des Gutscheines aus: 'Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn 
1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.'
Meiner Meinung dazu ist, dass der Verbraucher zwangsweise in die Rolle eines Kreditgebers in die durch Corona geschwächte Wirtschaft gedrängt wird. Zum anderen ist anzumerken, dass der Gutschein so schnell wie möglich eingelöst werden sollte, denn er ist nicht insolvenzabgesichert. Ob diese Regelung des Art 240 § 5 verfassungsgemäß ist, sei dahingestellt.

 Achtung: Vereinsmitglieder eines eingetragenen Vereins haben in Zusammenhang mit der 'Corona'-Krise keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen satzungsgemäßen Zweck zu verwirklichen.

2. Training während der 'Corona'-Studioschließung
Da auch öffentliche Fitnessparcous oder Trimm-dich-Pfade in Parks und Wäldern geschlossen sind, kann man auf diese leider nicht ausweichen. 

Als Cardiotraining bieten sich nur Laufeinheiten, Fahrten mit dem Fahrrad, Schwimmen in Seen oder Flüssen (die Schwimmbäder sind ja auch geschlossen) oder Skaten an. 

Ansonsten kann man als Krafttraining Eigenkörperübungen machen oder greift auf Kurz- oder Langhanteln zurück. Manche nehmen auch Wasser- oder Bierkästen als Gewichte. 

Kursangebote ersetzt man am besten durch Nachmachen entsprechender Animationsvideos aus dem Internet. Hier ein Beispiel:

 

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